Bau- und Nutzungsbeschränkungen aufgrund von umweltrechtlichen Vorschriften im Bereich Luftreinhaltung
Zusammenfassung
Eine Massnahme zur Emissionsbegrenzung kann sein: – ausschliesslich eine Massnahme gemäss Art. 12 Abs. 1 USG, z.B. Emissionsgrenzwerte; – ausschliesslich eine raumplanerische Massnahme, z.B. zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten; – beides: z.B. Regelung der Pflichtparkplätze mit Obergrenze der zulässigen Parkplätze; – weder noch: z.B. Lenkungsabgabe auf Benzin. Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen können auch bei verkehrserzeugenden Anlagen angeordnet werden, z.B. durch eine Parkplatzbegrenzung in der Baubewilligung. Art. 11 Abs. 3 USG verlangt, dass in lufthygienischen Belastungsgebieten alle Emittenten, auch verkehrserzeugende Anlagen, verschärften Emissionsbegrenzungen unterworfen werden. Der Massnahmenplan soll dafür sorgen, dass die verschärften Emissionsbegrenzungen koordiniert und unter Wahrung der Lastengleichheit festgelegt und umgesetzt werden. Das Bundesgericht unterscheidet durchschnittliche und überdurchschnittliche…
Journal DEP
DEP 1998 406
Forme de publication
Contribution rédactionelle
Auteure/Auteur/Instance
Theo Loretan