Umsetzung des Verursacherprinzips bei bodenschutzrechtlichen Massnahmen
Zusammenfassung
Bodenbelastungen lassen sich oft in einem weiten Gebiet um die eigentliche Schadstoffquelle herum feststellen. Fallen die Kosten für die Abwehr von Gefährdungen bei den betroffenen Grundeigentümern an, so können nur jene, die sich innerhalb des Altlastenperimeters befinden, eine Kostenverteilung nach Art. 32d USG verlangen. Die anderen werden auf das Bodenschutzrecht (Art. 33 ff. USG) verwiesen. Dieses kennt keine spezielle Kostenregel, weshalb auf Art. 2 USG zurückgegriffen werden muss. Es ist jedoch umstritten, ob Art. 2 USG normativ genügend bestimmt ist, um im Einzelfall direkt Anwendung zu finden. Konkrete Gefährdungen aus Bodenbelastungen führen nach Bodenschutzrecht zu Nutzungseinschränkungen (Art. 34 Abs. 2 USG). Die Grundstücke verlieren dadurch an Wert. Die Werteinbussen lassen sich als Kosten im Sinne des Verursacherprinzips auffassen. Von den Kosten aktiver Sanierungsmassnahmen unterscheiden sie sich einzig dadurch, dass die behördliche…
Zeitschrift URP
DEP 2001 1017
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag