Anmerkung der Redaktion

Zusammenfassung

Das vorliegende Urteil ist in verschiedener Hinsicht aufschlussreich und gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Das Bundesgericht legt dar, dass der Schutz des landschaftlichen Bildes gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung gestützt auf Art. 39 WRG über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG hinaus gebieten kann, auf die Fassung eines Fliessgewässers ganz zu verzichten (E. 5.2). Daraus lässt sich ableiten, dass dasselbe auch zum Schutz eines besonders schutzwürdigen Lebensraums (i.S.v. Art. 18 Abs. 1bis NHG), gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter NHG, erforderlich sein kann. Der Eingriff in ein besonders zu schützendes Biotop ist nach dieser Bestimmung nur zulässig, wenn er nicht vermieden werden kann. Dies ist ebenfalls unter Abwägung aller Interessen zu beurteilen (Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18, Rz. 26). Seit dem 1. Januar 2009 enthält das Energiegesetz Ziele betreffend die Erhöhung…

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Zeitschrift URP

DEP 2014 369

Publikationsart

Redaktioneller Beitrag

Autorin/Autor/Instanz

Veronika Huber-Wälchli, Dr. sc. nat. ETH, lic. iur., Malans GR

Ort

Obergoms VS