Anmerkung der Redaktion zum Entscheid 1C_608/2018
Zusammenfassung
Der vorliegende Entscheid hat zur Folge, dass Dritte (namentlich die Nachbarn) die ihnen in baurechtlichen Angelegenheiten zukommende Beschwerdelegitimation auch dafür nutzen können, um die Wiederaufforstung einer geschützten Hecke bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes durchzusetzen. Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht ihnen diese Möglichkeit unabhängig von der Existenz eines konkreten Bauprojekts oder einer nutzungsplanerischen Massnahme, gegen das sie sich zur Wehr setzen könnten, attestiert. In der bisherigen Praxis wurde der Heckenschutz demgegenüber, soweit ersichtlich, stets im Kontext der Nutzungsplanung oder von Bauvorhaben thematisiert (siehe exemplarisch BGE 133 II 220 ff., in: URP 2007, 787 ff.; BGE 121 II 161 ff.). Davon abgesehen bestand wohl nur die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde.
Zeitschrift URP
DEP 2019 776
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag