Verursacherprinzip; Abfallgebühren für leer stehende Wohnungen
Leitsätze
Setzen sich Abfallgebühren aus einer Grund- und Benützungsgebühr zusammen, so ist erstere unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Sie dient dazu, Fixkosten für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur zu decken. Es widerspricht daher dem Verursacherprinzip nicht, wenn bei vorübergehend leer stehenden Wohnungen, mit deren erneuten Benützung jederzeit zu rechnen ist, eine Abfallgrundgebühr erhoben wird. Anders verhält es sich bei Wohnungen, die von vornherein nicht mehr bewohnt werden können oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen werden. Hier entfällt regelmässig die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2010 495
Publikationsart
Entscheid