Entfernung von Ablagerungen im Wald; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Leitsätze
Das Wissen, dass die Erstellung einer betonierten Zufahrt und die umfangreiche Ablagerung von Aushubmaterial im Wald nicht ohne formelles Bewilligungsverfahren ausgeführt werden dürfen, kann auch bei «Laien» vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht gestützt auf eine Telefonauskunft auf den guten Glauben berufen und hat als Verursacher die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu tragen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (E. 3.3). Gewichtige öffentliche Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stellen der Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, das Verbot der Ablagerung von nicht verwertbaren Abfällen ausserhalb der dafür vorhergesehenen Deponien sowie das Verbot der Zweckentfremdung des Waldbodens dar. Diese überwiegen rein wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers zumal dieser nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Das Raumplanungs-…
Zeitschrift URP
URP 2010 734
Publikationsart
Entscheid