Beschwerdeberechtigung der Gemeinde; Beurteilung der Fluglärmbelastung; Ort der Ermittlung der Lärmimmissionen
Leitsätze
Wird eine Gemeinde durch einen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen als Inhaberin der Baupolizeikompetenz und Trägerin der kommunalen Raumplanung betroffen, so ist sie gestützt auf Art. 57 USG und Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG beschwerdeberechtigt (E. 1.2). Da die Vollzugsbehörden nicht angehalten werden können, künftige, noch ungewisse Änderungen des Flugbetriebes bei der Lärmermittlung mitzuberücksichtigen, ist das Betriebsreglement 2005 als Grundlage für die Beurteilung der Lärmbelastung heranzuziehen. Kurzfristige Schwankungen können nicht zu einer gänzlichen Abkehr von diesen Zahlen führen (E. 2.5 und 2.7). In Abweichung der Methode bei anderen Lärmarten eröffnet Art. 39 LSV wegen der Unbestimmtheit der Flugimmissionen die Möglichkeit bei Gebäuden den Fluglärm auch in der Nähe der Gebäude zu messen (E. 3.4).
Zeitschrift URP
URP 2010 736
Publikationsart
Entscheid