Bau einer Reststoffverfestigungsanlage; Planungspflicht
Leitsätze
Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben der Planungspflicht (Art. 2 RPG) untersteht, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im RPG und im kantonalen Recht festgesetzten Verfahrensordnung. Die UVP-Pflicht eines Vorhabens ist ein wichtiges Indiz für das Bestehen einer Planungspflicht (E. 3). Die vorliegend umstrittene Reststoffverfestigungsanlage ist, da sie auch in einer Industriezone stehen könnte, für sich allein genommen nicht standortgebunden (im Wald) (E. 4b). Indessen kann bei Bauten, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen, unter Umständen von einer «abgeleiteten Standortgebundenheit» ausgegangen werden, sofern ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis besteht, diese Bauten am vorgesehenen Ort und in der geplanten Dimension zu erstellen (E. 4c). Die umstrittene…
Zeitschrift URP
URP 1998 224
Publikationsart
Entscheid