Flüchtige organische Verbindungen (VOC); Abgabe; verspätete Einreichung einer VOC-Bilanz
Auszug
BVGer, Urteil vom 28.07.2009 (A-7518/2006)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 35c (Abs. 3)
SR 814.018, Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
(12.11.1997)
Art. 19 (Abs. 1)
SR 814.018, Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
(12.11.1997)
Art. 19 (Abs. 1)
Leitsätze
Die Rückerstattungsansprüche der VOC-Abgabe verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. Diese Verwirkungsfrist ist in der Regel weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zugänglich. Bei der VOC-Abgabe gilt das Selbstdeklarationsprinzip, das hohe Anforderungen an die Abgabepflichtige stellt. Die Beschwerdeführerin ist verantwortlich für die richtige Deklaration und allfällige Rückerstattung der VOC-Abgabe. Für Organisationsmängel, wie die Unerfahrenheit ihrer Mitarbeiter in ihrem Betrieb, hat sie einzustehen. Raum für eine Rechtswohltat besteht angesichts dieser gesetzlichen Regelung nicht (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2011 364
Publikationsart
Entscheid