Gewässerschutz und Wasserversorgung; Berücksichtigung des Verursacherprinzips bei der Festsetzung von Abwasser- und Wassergebühren
Leitsätze
Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt, dass die Höhe von Abwassergebühren eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweist (E. 6.4). Die Festsetzung von solchen Gebühren ohne Berücksichtigung der Abwassermenge verletzt das im Gewässerschutzrecht verankerte Verursacherprinzip. Der Gebäudeversicherungswert kann für die Grundgebühr, nicht aber für die variable Gebühr herangezogen werden, da er nicht mit dem individuellen Verbrauch korreliert. Indem es die Obergrenze für den Anteil der Grundgebühr auf 70 Prozent ansetzte, hat das kantonale Verwaltungsgericht das Verursacherprinzip korrekt angewendet (E. 6.5). Für den Frischwasserbezug ist das Verursacherprinzip hingegen nicht vorgeschrieben (E. 7.2). Es steht der Gemeinde deshalb frei, die Gebühren im Bereich der Wasserversorgung nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts unabhängig vom individuellen Verbrauch festzusetzen (E. 7.3). Es ist anerkannt, dass die Abwassermenge vom Wasserverbrauch abhängt, so dass…
Zeitschrift URP
URP 2015 91
Publikationsart
Entscheid