Beschwerderecht eines Gemeinwesens; Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung des Umweltrechts
Leitsätze
In umweltrechtlichen Angelegenheiten kann eine Gemeinde betroffen sein, wenn sie als Gebietskorporation wesentliche öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor schädlichen oder lästigen Immissionen vertritt. Dabei wird vorausgesetzt, dass vom zu beurteilenden Vorhaben bedeutende Immissionen ausgehen, welche die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen (E. 2.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass von der an peripherer Lage des Gemeinde- und Siedlungsgebiets geplanten Umnutzung eines ehemaligen Restaurants in eine Unterkunft für Asylsuchende bedeutende Immissionen ausgehen, die einen grossen Teil der Einwohner betreffen könnten. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Vorschriften (Art. 22 USG, Art. 31 LSV) dienen vorab dem Schutz der Bewohner des geplanten Gebäudes selber und nicht demjenigen der Bewohner in der Umgebung. Weil die in der Unterkunft unterzubringenden Asylsuchenden einen sehr geringen Anteil der…
Zeitschrift URP
URP 2015 122
Publikationsart
Entscheid