Lärmschutz; Eisenbahnlärm – Beurteilung eines Doppelspurausbaus
Leitsätze
Einordnung – wesentliche Änderung Der beurteilte Doppelspurausbau der Eisenbahnlinie bei Walchwil/ZG erlaubt das Befahren der Strecke mit Doppelstockzügen und dient einer Kapazitätserweiterung. Zudem verlängern die umfangreichen Massnahmen für den Substanzerhalt die Lebensdauer der Anlage deutlich. Der Ausbau ist demnach als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne der Lärmschutzverordnung zu beurteilen, womit mindestens die Immissionsgrenzwerte (IGW) einzuhalten sind (E. 6). Überprüfung der Immissionsgrenzwerte Es ist Aufgabe des BAFU, die laufende Überprüfung der Lärmgrenzwerte zügig voranzutreiben und gestützt darauf den zuständigen politischen Behörden allfällige Anpassungen der LSV ohne weitere Verzögerungen zu unterbreiten (E. 7.4). Bei der Anwendbarkeit der IGW im Zusammenhang mit der wesentlichen Änderung einer Anlage handelt es sich um eine Konkretisierung der Interessenabwägung zwischen dem Investitionsschutz des…
Zeitschrift URP
URP 2018 679
Publikationsart
Entscheid