Gewässerschutz; Festlegung des Gewässerraums bei einer Zonenplanrevision; Anforderungen an die Geltendmachung von Ausnahmen
Leitsätze
Es ist fraglich, ob eine bloss generell-abstrakte Gewässerraumfestlegung, die darauf verzichtet, aktiv einen Gewässerraum zu definieren oder durch die Gemeinden ausscheiden zu lassen, mit dem Bundesrecht vereinbar ist (E. 4.3). Im Kanton Basel-Landschaft obliegt es dem Kanton, den bundesrechtlichen Gewässerraum in der Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. Die Gemeinde Gelterkinden darf bei dem von ihr durchgeführten kommunalen Nutzungsplanverfahren keine Festlegungen treffen, die den Gewässerraumvorschriften widersprechen, und muss jedenfalls bundesrechtskonforme Uferschutzzonen ausscheiden (E. 4.4). Mit dem Bundesrecht ist es deshalb vereinbar, wenn der Kanton der Gemeinde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Auflagen zur Festlegung bundesrechtskonformer Uferschutzzonen macht (E. 4.5). In dicht überbauten Gebieten kann der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, bei eingedolten oder künstlichen Gewässern kann auf die Festlegung…
Zeitschrift URP
URP 2019 51
Publikationsart
Entscheid