Siedlungsabfall; Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand für Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen
Leitsätze
Zwar lässt der bundesrechtlich relativ weit gefasste Begriff der Siedlungsabfälle den Kantonen und Gemeinden Spielraum für pragmatische, kohärente und den örtlichen Gegebenheiten angepasste Lösungen. Gleichwohl bleibt nach bundesrechtlicher Definition der Schwellenwert von 250 Vollzeitstellen in dem betreffenden Unternehmen entscheidend für die Abgrenzung zwischen «Siedlungsabfällen», die dem Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand unterliegen und «übrigen Abfällen», deren Entsorgung in der Verantwortung ihres privaten Inhabers liegt. Siedlungsabfälle aus Betrieben mit weniger als 250 Vollzeitstellen müssen mithin vom Kanton oder der Gemeinde eingesammelt und entsorgt werden, sofern die Zusammensetzung dieser Abfälle hinsichtlich Inhaltsstoffen und Mengenverhältnissen mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist. Gestützt auf diese Erwägungen darf die Stadt Genf aufgrund ihres Entsorgungsmonopols von einer Zahnarztpraxis mit rund zehn…
Zeitschrift URP
URP 2021 417
Publikationsart
Entscheid