Abfallentsorgung; Enteignung zur Erweiterung einer Deponie für Inertmaterial
Leitsätze
Bedürfnisklausel bei der Bewilligungspflicht für Deponien: Das USG gewährt das Enteignungsrecht zur Realisierung aller Typen von Deponien, die den Anforderungen der Abfallverordnung (VVEA) entsprechen, soweit ein ausgewiesener Bedarf an der Deponie im konkreten Fall besteht. Ein solcher ist hier angesichts der kantonsweiten Knappheit an Deponien des in Frage stehenden Typs (Inertmaterial Typ A) ausgewiesen. Dem kantonalen Enteignungsrecht kommt hier keine über das Bundesrecht hinausgehende Bedeutung zu (E. 3.2.3–3.2.5).
Übertragung des Enteignungsrechts: Bund und Kantone können das Enteignungsrecht auf Dritte übertragen. Solche können eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, aber auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein. Dazu ist ein besonderer Übertragungsakt erforderlich. Für die Übertragung des Enteignungsrechts im Kanton ist im Übrigen das kantonale Recht massgeblich. Es ist mit dem…
Zeitschrift URP
URP 2022 622
Publikationsart
Entscheid