Baubewilligung für Sammelstelle und Sortieranlage für Bauschutt/Bauabfälle; UVP
Leitsätze
Eine Sammelstelle und Sortieranlage für Bauschutt und Bauabfälle bedarf unabhängig davon, ob sie zonenkonform ist, auch dann einer Baubewilligung gemäss Art. 22 RPG, wenn die verwendete Sortier- und Brecheranlage mit dem Boden nicht fest verbunden ist und zeitlich bloss eingeschränkt, wenn auch mit einer gewissen Regelmässigkeit und über nicht unerhebliche Zeiträume genutzt wird (E. 3c). Eine Anlage, in der dauernd Abfälle gesammelt, sortiert, zwischengelagert, umgeladen, zur weiteren Verwendung aufbereitet und teilweise zerkleinert werden, ist eine Abfallanlage im Sinne von USG und TVA, auch wenn die Abfälle dort nur relativ kurz gelagert werden (E. 4 c/bb). Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG bedeutet der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG), dass schon im Baubewilligungsverfahren bzw. den damit koordinierten Bewilligungsverfahren abschliessend abzuklären ist, ob die Planungswerte voraussichtlich eingehalten werden, und dass die zur…
Zeitschrift URP
URP 1997 577
Publikationsart
Entscheid