Erschliessungsplan; Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise
Leitsätze
Der in Art. 8 USG festgelegte Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise beruht auf der Erkenntnis, dass Einwirkungen nicht nur isoliert, sondern auch in Hinblick auf ihr mögliches Zusammenwirken und ihre denkbare mehrfache Wirkung in der Umwelt beurteilt werden sollten. Art. 8 USG ist eine verbindliche Anweisung sowohl für den Erlass von Verordnungen als auch von Verfügungen. Einer Gesamtbetrachtung sind jedoch in vielen Fällen wissenschaftlich-technische Grenzen gesetzt. So bestehen bis jetzt keine fachlichen Grundlagen für die Beurteilung der Kumulation verschiedenartiger Geräusche. Deshalb beschränkt sich Art. 40 Abs. 2 LSV für die Beurteilung der Immissionsgrenzwerte darauf, die Summierung gleichartiger Lärmimmissionen vorzuschreiben, was gemäss Praxis des Bundesgerichts gesetzeskonform ist (BGE 126 II 522 E. 37e S. 565). Somit hat das Verwaltungsgericht Art. 8 USG nicht verletzt, als es vorliegend keine Gesamtbeurteilung der Lärmbelastung…
Zeitschrift URP
URP 2004 630
Publikationsart
Entscheid