Baumusterzentrale als Einkaufszentrum im Sinne der UVPV
Leitsätze
Eine Baumusterzentrale ist als Einkaufszentrum im Sinne von Ziff. 80.5 Anhang UVPV zu qualifizieren und untersteht deshalb ab einer Verkaufs- bzw. Ausstellungsfläche von 5'000 m2 der UVP-Pflicht. Zwar finden bei einer Baumusterzentrale in der Regel keine direkten Verkäufe statt, aber die einzelnen dort vertretenen Firmen stellen ihre Produkte mit dem Ziel eines Verkaufes aus. Es handelt sich also um eine von der Verkaufslokalität örtlich getrennte Ausstellungsfläche. Dieser Entscheid knüpft an ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2004 an, in dem dieses befand, auch ein einzelnes Möbelgeschäft könne ein Einkaufszentrum im Sinne der erwähnten Bestimmung darstellen und die Ausstellungsfläche gehöre zur Verkaufsfläche (Entscheid 1A.136/2004; URP 2005 1 ff.) (E. 6.3).
Zeitschrift URP
URP 2007 214
Publikationsart
Entscheid