Mobilfunk; Einhaltung der Anlagegrenzwerte gegenüber unüberbauten Grundstücken in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Leitsätze
Mobilfunkanlagen müssen im massgeblichen Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einhalten (Art. 4 i.V.m. Ziff. 65 Anh. 1 NISV). Bei unüberbauten Grundstücken müssen schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme diejenigen Grenzwerte eingehalten werden, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der Parzelle gelten würden. Dies gilt grundsätzlich auch für unüberbaute Parzellen in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Ein abweichendes Vorgehen kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn feststeht, dass ein Areal für ein Vorhaben ohne OMEN bestimmt ist (Beispiel: Kläranlage). Hier kann vollständig auf NIS-Berechnungen verzichtet werden (E. 3.3.1). Eine Reduktion der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kann sich rechtfertigen, wenn das zulässige bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werden wird. Hier ist auf die Ausmasse abzustellen, die eine Baute oder Anlage für öffentliche Zwecke an…
Zeitschrift URP
URP 2007 517
Publikationsart
Entscheid