Lagerplatz für Baumaterialien und Baumaschinen; Lärmimmissionen
Leitsätze
Die einzelfallweise Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 44 Abs. 3 LSV ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, gegen die grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig ist; das gleiche kann allenfalls für die Zuordnung im Rahmen eines Sondernutzungsplanes gelten. Gegen die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen in anderen Nutzungsplänen und in Baureglementen ist hingegen nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich. Bezüglich der Anwendung des USG und seiner Ausführungsverordnungen sind auch raumplanerische Entscheide wie Baubewilligungen etc. der verwaltungsgerichtlichen Ueberprüfung durch das Bundesgericht zugänglich (E. 1 b). Wenn in einem Verfahren Lärmimmissionen zu beurteilen sind, ist die kantonale bzw. die kommunale Behörde verpflichtet, im Einzelfall Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zuzuordnen, sofern dies nicht schon im Rahmen der Nutzungsplanung geschehen ist (E. 2).
Zeitschrift URP
URP 1990 118
Publikationsart
Entscheid