Kreditbewilligung für den Bau einer Strasse; Umweltverträglichkeitsprüfung
Leitsätze
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht auch Anordnungen, die sich auf unselbständiges kantonales (bzw. kommunales) Ausführungsrecht zum Bundesrecht stützen bzw. stützen sollten. Übrige Anordnungen, die auf kantonalem Recht beruhen, werden dagegen in diesem Verfahren nur soweit überprüft, als sie einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Gegen die Verletzung selbständigen kantonalen Rechts, welches diesen engen Sachzusammenhang nicht aufweist, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (E. 1a-c). Die Legitimation ideeller Umweltschutzorganisationen zur Beschwerdeführung nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und auf die Verwaltungsbeschwerde beschränkt. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann jedoch eine ideelle Umweltschutzorganisation mit staatsrechtlicher Beschwerde die…
Zeitschrift URP
URP 1991 321
Publikationsart
Entscheid