Baubewilligungsverfahren für Mehrfamilienhäuser; Lärmschutz; anwendbares Recht
Auszug
RRat BE, Urteil vom 04.09.1991 (3.407)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 67
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 31
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 43
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 47
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 44
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Nach bernischem Recht sind die beim Inkrafttreten des neuen Baugesetzes sowie des neuen Verwaltungsrechtspflegegesetzes hängigen Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen. Nur wenn es für den Gesuchsteller günstiger ist, gilt das neue Recht. Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung hingegen finden mit ihrem Inkrafttreten sofort auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren Anwendung (E. 2-6). Da im vorliegenden Fall auch der Immissionsgrenzwert der höchsten Empfindlichkeitsstufe überschritten ist, kann auf eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall verzichtet werden (E. 9).
Zeitschrift URP
URP 1991 437
Publikationsart
Entscheid