Baugesuch für zeitlich befristete Bauschutt-Sortieranlage; UVP
Leitsätze
Bei einer auf fünf Jahre befristeten Anlage kann grundsätzlich nicht wegen der Befristung auf eine UVP verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird aber trotz Fehlens einer - an sich notwendigen - formellen UVP von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides abgesehen, weil die möglichen Umweltauswirkungen im wesentlichen schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt worden sind und das in der UVPV vorgesehene Verfahren während der Hängigkeit vor Verwaltungsgericht soweit möglich noch nachgeholt worden ist (E. 3a ee). Die Frage, ob eine UVP nötig ist oder nicht, hat auf die einzuhaltenden Vorschriften und damit auf die Frage der Bewilligungs-fähigkeit einer Anlage keinen Einfluss (E. 4). Zu dem durch die Anlage verursachten Mehrverkehr (E. 4a). Zu den Staub- und Lärmimissionen (E. 4b). Zum Gewässer- und Bodenschutz (E. 4c).
Zeitschrift URP
URP 1992 244
Publikationsart
Entscheid