Lärmschutz bei Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen (Art. 24 USG)
Zusammenfassung
Gegenstand der Untersuchung sind ein paar grundsätzliche Aspekte zum Anwendungsbereich von Art. 24 USG. Dabei fliessen raumplanungs- und umweltschutzrechtliche Erkenntnisse ineinander. So muss der (raumplanungsrechtliche) Begriff der Bauzone aus dem (umweltschutzrechtlichen) Zweck von Art. 24 Abs. 1 USG verstanden werden. Als "neu" gelten daher auch bisherige Bauzonen, die neu in Zonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, umgezont werden. Die Formulierung von Art. 29 Abs. 2 LSV erscheint deshalb als verunglückt. Auch für den Begriff der Erschliessung gemäss Art. 24 Abs. 2 USG ist am Raumplanungsrecht anzuknüpfen. Entscheidend ist aber vorab, dass Art. 24 Abs. 2 USG auf die tatsächlichen Verhältnisse im Gelände, nicht auf die Erschliessungsplanung abstellt. Im weiteren wird im nachfolgenden Beitrag die Auffassung vertreten, dass für die Frage, ob eine Bauzone als neu bzw. als noch nicht erschlossen…
Zeitschrift URP
URP 1992 573
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag