Nachtflugbewilligung für den Flughafen Kloten; Anwendbarkeit von USG und LSV
Leitsätze
Auf des Legitimationserfordernis eines aktuellen praktischen Interesses kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (E. 1c). Weil im USG und in der LSV Normen, die für die Frage der Bewilligung konkreter Flugbewegungen direkt anwendbar wären und die allenfalls über die Bestimmung des Art. 95 LFV hinausgehen würden, noch fehlen, durfte das Bundesamt für Zivilluftfahrt seine Verfügung allein auf Art. 95 LFV abstützen; eine Notwendigkeit, die Verfügung gemäss Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar auf das USG abzustützen, bestand nicht (E. 4e), jedoch sind bei der Interessenabwägung die Grundsätze des Umweltschutzgesetzgebung zu beachten (E. 5a). Art. 3 Abs. 2 LSV ist auf Lärmemissionen, die durch zusätzliche Nachtflugbewilligungen entstehen, nicht anwendbar, weil sich diese Bestimmung nur auf Emissionsbegrenzungen am Fahrzeug selber bezieht (E. 4f). Zur Güterabwägung im konkreten Fall (E. 3b).
Zeitschrift URP
URP 1993 163
Publikationsart
Entscheid