Schallschutzmassnahme an Gebäude; Rückerstattung der Kosten
Hinweis
BRK I ZH, Urteil vom 30.04.1993 (BRKE I Nr. 0134/1993)
Relevante Erlasse
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 15
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 16
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Anhang 1
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Anhang 1
Leitsätze
Bei einem Gebäude, das unter Denkmalschutz steht und das vom Lärm einer öffentlichen Anlage (hier einer Strasse) derart betroffen ist, dass die Alarmwerte der LSV überschritten sind, konnten aus denkmalpflegerischen Gründen keine eigentlichen Schallschutzfenster, sondern nur zusätzliche Scheiben aus Schallschutzglas eingebaut werden (sog. "Aufdoppelung"). Obwohl diese Schallschutzmassnahme den in Anhang 1 LSV verlangten minimalen Schalldämmwert (vorliegend 40 dB(A)) nicht erreicht, besteht gemäss Art. 16 LSV und gestützt auf das Verursacherprinzip gleichwohl ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten durch den Anlageinhaber (vorliegend die Stadt Zürich).
Zeitschrift URP
URP 1993 359
Publikationsart
Entscheid