Baubewilligung für Wertstoffsammelstelle I
Leitsätze
Für die Erteilung einer Baubewilligung für eine Wertstoffsammelstelle, die allen Rechtsvorschriften genügt und die insbesondere auch die Planungswerte der LSV einhält, muss kein öffentliches Interesse an der Anlage nachgewiesen werden und deshalb muss die Behörde auch keine Alternativstandorte prüfen (E. 6). Auch kleinere Sammelstellen unterstehen Anhang 6 der LSV (Ziff. 1 Abs. 2) (E. 9). Eine Wertstoffsammelstelle, die im Strassenbereich liegt, ist deswegen nicht Teil der Strasse. Vorliegend besteht die Strassen-änderung darum bloss in der Aufhebung von fünf Abstellplätzen und einigen kleinen baulichen Anpassungen; es liegt deshalb keine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 18 USG bzw. Art. 8 Abs. 3 LSV vor und darum besteht vorliegend auch keine Verpflichtung, deswegen die Strasse zu sanieren (E. 9f.). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Beachtung des Vorsorgeprinzips mehr als die Einhaltung der Planungswerte verlangen (E. 9g).
Zeitschrift URP
URP 1994 167
Publikationsart
Entscheid