Betriebsbeschränkung und Sanierungskonzept für Schiessanlage; Lärmschutz
Leitsätze
Eine Verfügung, welche Betriebsbeschränkungen bis zum Abschluss der Sanierung anordnet, ist keine Zwischen-, sondern eine Endverfügung (E. 1 b aa). Zur Berechnung der Lärmbelastung (E. 3b). Gestützt auf Art. 16 Abs. 4 USG kann nicht nur die vorsorgliche Sanierung oder Stillegung einer Anlage verfügt werden, sondern diese Bestimmung kann auch als Rechtsgrundlage für Anordnungen vorsorglichen Charakters bis zum Abschluss der Sanierung dienen, so beispielsweise vorsorgliche Betriebsbeschränkungen (E. 4b). Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen dürfen kantonalen Behörden hinsichtlich der – provisorischen – Zuordnung Empfindlichkeitsstufen mit Annahmen arbeiten, sofern diese sachgerecht sind (E. 4c). Zum Mass der angeordneten Betriebsbeschränkung (E. 5).
Zeitschrift URP
URP 1994 138
Publikationsart
Entscheid