Bauschutt
Leitsätze
Bauschutt ist in jedem Fall Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG, auch dann, wenn der Eigentümer keinen Entledigungswillen hat (E. 2 a und d). Abraummaterial gemäss Ziff. 12 Abs. 2 Anh. 1 TVA ist weder unverschmutztes Gesteinsmaterial noch Bauschutt, sondern das bei der industriellen Gewinnung von Steinen und Erden sowie generell im Bergbau anfallende, nicht nutzbare und deshalb abzu-räumende Material (E. 2 c). Eine Wiederherstellungsverfügung muss verhältnismässig sein. Wegen des im Umweltrecht geltenden Vorsorgeprinzips muss indessen die Notwendigkeit einer Massnahme nicht strikt nachgewiesen werden. Eine abstrakte Gefährdung genügt. Finanzielle Interessen eines rechtswidrig handelnden Bauherrn bzw. Verhaltensstörers sind generell nicht geeignet, Umweltinteressen aufzuwiegen (E. 4) Ein Anspruch auf gesetzwidrige Behandlung kann nur geltend gemacht werden, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und nicht gewillt ist, in Zukunft…
Zeitschrift URP
URP 1994 508
Publikationsart
Entscheid