Verpflichtung einer Entsorgungsfirma zur Sicherheitsleistung
Leitsätze
§ 13 des zürcherischen EG GSchG (und der noch nicht in Kraft stehende § 10 des kantonalzürcherischen Abfallgesetzes) bestimmt, dass die Bewilligung für Vorkehren, welche die Gewässer gefährden, von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne. Diese Vorschrift enthält auch materielles Umweltschutzrecht und stellt deshalb nicht Vollzugsrecht im Sinne von Art 36 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 USG, sondern Umweltrecht der Kantone im Sinne von Art. 65 USG dar (E. 3d). Die VVS regelt nicht sämtliche Fragen des Verkehrs mit Sonderabfällen abschliessend, weshalb die Kantone aufgrund von Art. 65 Abs. 1 USG die Kompetenz haben, in diesem Bereich bis zum Erlass einer entsprechenden gesamtschweizerischen Regelung ergänzendes kantonales materielles Umweltschutzrecht zu schaffen (E. 3e). Art. 31 Abs. 2 USG verpflichtet die Kantonen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Entsorgungsbetriebs die betreffenden Abfälle zu verwerten, unschädlich zu…
Zeitschrift URP
URP 1995 284
Publikationsart
Entscheid