Volksinitiative «Für eine Luft zum Atmen!»; Teilgültigkeit (Auszug)
Leitsätze
Grundsätzlich sind die Kantone befugt, für Kriseninterventionen, z.B. zur Bekämpfung von Smog-Spitzen, Massnahmenpakete in Form generellabstrakter Erlasse vorzusehen und hiefür Interventionsgrenzwerte zu erlassen. Diese dürfen aber nicht zu nahe bei den entsprechenden Immissionsgrenzwerten (IGW) liegen, sonst verstossen sie gegen das Verbot der Festsetzung neuer IGW. Ausserdem müssen die vorgesehenen Massnahmen verhältnismässig sein. Die Kantone sind hingegen nicht befugt, den Anwendungsbereich verkehrslenkender Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 6 SVG mittels generell-abstrakter Normen zu konkretisieren. Da der gültige Teil der vorliegenden Initiative auch für sich allein einen wesentlichen Beitrag an die mit ihr angestrebte Brechung von Smog-Spitzen zu leisten vermag, kann angenommen werden, auch dieser Teil der Initiative allein wäre von einer genügenden Anzahl von Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen unterschrieben worden. Die Initiative ist daher…
Zeitschrift URP
URP 1996 224
Publikationsart
Entscheid