Ausführungsprojekt für Nationalstrasse (Zürcher Westtangente)
Leitsätze
Ein Anspruch des Beschwerdeführers, Einsicht in die die Projektierung betreffende Korrespondenz zu nehmen, besteht ebensowenig wie eine Pflicht des Werkeigentümers, die im Umweltverträglichkeitsbericht genannte Literatur der Öffentlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Umweltorganisationen sind denn auch nicht allgemein, sondern nur im Rahmen des ihnen zugestandenen Beschwerderechts zur Mitwirkung am Projektierungsverfahren und zur Kontrolle in Umweltschutzfragen berechtigt (E. 5). Der Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz kann bei der richterlichen Überprüfung nicht mehr in Frage gestellt werden, und auch die generellen Projekte sind, da vom Bundesrat genehmigt, der Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich entzogen (6a). Es ist nicht Sache der interessierten Privaten und auch nicht von Umweltschutzvereinigungen, im Auflage- oder Einsprache-verfahren die Ergebnisse der Voruntersuchung (Art. 8 UVPV) zu überprüfen und zu kontrollieren,…
Zeitschrift URP
URP 1996 382
Publikationsart
Entscheid