Sondernutzungsplan für eine Überbauung; UVP; Lärmschutz
Leitsätze
Die notwendige Parkplatzzahl bestimmt sich nach der konkreten Nutzung der geplanten Gebäude. Da diese im jetzigen Stadium (Erlass des Sondernutzungsplans) noch nicht feststeht, kann nicht gesagt werden, ob die Grenze von 300 Parkplätzen überschritten wird. Deshalb ist die Durchführung einer UVP nicht obligatorisch (E. 3c). Da die Bauzone, auf die sich der vorliegende Sondernutzungsplan bezieht, noch nicht voll erschlossen ist, müssen gemäss Art. 24 Abs. 2 USG für die Errichtung von Wohnbauten und andere Bauten mit lärmempfindlichen Räumen grundsätzlich die Planungswerte der LSV eingehalten sein. Bezüglich dem Strassenlärm ist dies nicht überall der Fall, aber voraussichtlich können diese Werte mit baulichen Massnahmen bei den meisten Fenstern erreicht werden. Im Detail wird dies im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein (E. 11b). Da für die im vorliegenden Sondernutzungsplan enthaltene Zufahrtsstrasse kein Baubewilligungsverfahren mehr nötig ist,…
Zeitschrift URP
URP 1996 429
Publikationsart
Entscheid