Frühgeläut einer Kirche; Lärmsanierung des Kirchturms mittels Betriebsvorschriften
Entscheid
VerwGer ZH, Urteil vom 30.08.1995 (unbekannt)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 12 (Abs. 1)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 15
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 16
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 13
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 40 (Abs. 3)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 40 (Abs. 3)
Leitsätze
Am Frühgeläut einer Kirche als traditionellem Bestandteil des täglichen Geschehens besteht ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 3 LSV, so dass Massnahmen zur gänzlichen Lärmverhinderung nicht in Frage kommen. Weil das Geläute um 06.00 Uhr bzw. um 06.30 Uhr aber eine erhebliche Störung im Wohlbefinden der Nachbarn bewirkt, ist der Kirchturm zu sanieren. Vorliegend kann der Lärm durch technische Massnahmen nicht auf ein erträgliches Mass gesenkt werden, weshalb Betriebsvorschriften (Änderung der Läutordnung) zu erlassen sind (E. 2). Im Einklang mit der kommunalen Polizeiverordnung, die die Lärmerzeugung vor 07.00 Uhr untersagt, ist das Frühgeläut auf diesen Zeitpunkt zu verschieben (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 1996 668
Publikationsart
Entscheid