Materialablagerungsstelle; Planungspflicht
Entscheid
KtGer VS, Urteil vom 29.02.1996 (P. 180/95)
Relevante Erlasse
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 24
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Art. 17
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Art. 17
Leitsätze
Bedeutende Entsorgungsanlagen, die die Umwelt belasten können, so etwa Deponien, Verbrennungs- und Sortieranlagen und ähnliche Einrichtungen können nicht mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden, sondern sie bedürfen einer ausreichenden Planung im Rahmen der kantonalen Richtplanung und der Nutzungsplanung. Dies gilt auch für die vorliegend umstrittene Materialablagerungsstelle, die eine Fläche von 15'400 m2 umfasst. Dies auch wegen des Lärm und Staubs, den die Materialtransporte unvermeidlicherweise verursachen werden E.3).
Zeitschrift URP
URP 1996 838
Publikationsart
Entscheid