Erweiterung/Modernisierung einer Kehrichtverbrennungsanlage
Zusammenfassung
BGer, Urteil vom 14.05.1997
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Art. 6
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Art. 38 ff.
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Art. 38 ff.
Leitsätze
Die Tatsache, dass die Publikation eines Baugesuchs den Interessierten möglicherweise ein unvollständiges bzw. irreführendes Bild über den Umfang des Projektes vermittelte, stellt keinen schwerwiegenden, zur Nichtigkeit der Baubewilligung führenden Verfahrensmangel dar (E. 1a). Nach geltendem Recht ist es – zumindest im heutigen Zeitpunkt – den Betreibern einer Kehrichtverbrennungsanlage (noch) nicht verboten, auch Siedlungsabfälle aus Gemeinden zu verbrennen, die entgegen Art. 6 TVA noch keine Separatsammlung verwertbarer Anteile des Siedlungsabfalls vornehmen (E. 1b). Weder Art. 9 USG noch die UVPV schreiben für öffentliche oder konzessionierte private Anlagen generell die Darstellung von Varianten vor (E. 3a).
Zeitschrift URP
URP 1997 519
Publikationsart
Entscheid