Fluglärm; Entschädigungsanspruch von Grundeigentümern
Leitsätze
Die Eigentümer von Grundstücken, die in der Nähe des Flugplatzes liegen, und deshalb Lärm ausgesetzt sind, können für die Unterdrückung ihrer Abwehrrechte gestützt auf Art. 5 des Enteignungsgesetzes nur dann eine Entschädigung wegen formeller Enteignung verlangen, wenn die Lärmimmissionen für sie nicht voraussehbar waren, sie in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen. Die Schwelle für die Vorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen im Raume der Flughäfen Zürich und Genf wurde vom Bundesgericht auf den 1. Januar 1961 festgelegt (E. 7b). Die Voraussetzung der Spezialität ist regelmässig erfüllt, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Bis zum Inkrafttreten der Lärmbelastungsgrenzwerte für die Landflughäfen ist von den in den anderen Anhängen der LSV vorgesehenen Grenzwerten auszugehen (E. 7c). Schwer ist ein Schaden nur dann, wenn er eine gewisse…
Zeitschrift URP
URP 1997 620
Publikationsart
Entscheid