Kostenverteilung bei einem Ölunfall
Hinweis
Baudir. BE, Urteil vom 12.12.1996
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 54
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 54
Leitsätze
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen (Art. 54 GSchG), werden im vorliegenden Fall zu Recht zu 20% dem Zustandsstörer und zu 80% dem Verhaltensstörer überbunden.
Zeitschrift URP
URP 1997 627
Publikationsart
Entscheid