Umnutzung eines Gartensitzplatzes in Gartenwirtschaft; Lärmschutz
Leitsätze
Als bestehend gelten alle ortsfesten Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurden. Unter den Begriff der neuen Anlage fallen alle neu erstellten Anlagen sowie alle bestehenden Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert wurden, dass das Alte gegenüber dem Neuen in lärmmässiger Hinsicht nur noch von untergeordneter Bedeutung ist. Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6 LSV) sind auf die Emissionen von Gaststätten nicht anwendbar. Vielmehr ist einzelfallweise zu bestimmen, was als schädlich oder lästig zu gelten hat, wobei den Vollzugsbehörden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Sodann ist in jedem Fall zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip noch weitergehende Beschränkungen erfordere.
Zeitschrift URP
URP 1998 78
Publikationsart
Entscheid