Plangenehmigung für Eisenbahn-Neubaustrecke
Leitsätze
Wurden die Fragen der Walderhaltung detailliert abgeklärt, so dass eine umfassende Abwägung aller Interessen möglich ist, darf mit der Plangenehmigung für eine Eisenbahn-Neubaustrecke eine generelle Rodungsbewilligung erteilt werden und es darf die Erteilung der definitiven Rodungsbewilligung und damit insbesondere auch die Festlegung des Rodungsersatzes in ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren verwiesen werden (E. 4). Prüfung der Linienführung im Bereiche des Lutermooses bzw. des Erlenmooses (Gemeinden Koppigen und Recherswil) unter den Gesichtspunkten des Landschafts-, Gewässer- und Lärmschutzes (E. 5). Der Verzicht auf den Ösch-Önz-Tunnel ist nicht zu beanstanden, da mit dem Tunnel keine Landschaft von nationaler Bedeutung geschützt würde, mit der Verlängerung des Hersiwil- und des Önzberg-Tunnels die offene Strecke mit Einschnitten in die Landschaft bereits erheblich reduziert werden konnte und da mit dem Verzicht auf die Einzäunung des…
Zeitschrift URP
URP 1998 553
Publikationsart
Entscheid