Schuss- und Zwitscheranlage auf Rebgelände; Lärmschutz
Leitsätze
Die Schuss- und Zwitschereinrichtungen in einem Rebberg sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, auch wenn sie leicht verstellbar sind, jedes Jahr für rund zwei Monate neu installiert werden und nicht immer genau am selben Ort stehen (E. 3a). Da auf dem fraglichen Rebberg bereits am massgebenden Stichtag (d.h. am 1. Januar 1985) entsprechende Anlagen betrieben worden sind, die mit den heutigen mindestens teilweise identisch sind, geht es hier nicht um eine Neuanlage, sondern höchstens um die Änderung bestehender ortsfester Anlagen, deren geänderte Teile dem Vorsorgeprinzip genügen müssen (Art. 8 Abs. 1 LSV). Sofern die Änderung wesentlich ist, muss die Gesamtanlage zudem die Immissionsgrenzwerte einhalten. Darüber hinaus verlangt aber auch bei bestehenden Anlagen bereits das Vorsorgeprinzip gewisse Schutzmassnahmen, wobei aber nicht ohne weiteres die gleich hohen Anforderungen gestellt werden dürfen wie bei einer neuen…
Zeitschrift URP
URP 1998 529
Publikationsart
Entscheid