Gebührenerhebung für die in einem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren eingereichte kantonale Stellungnahme
Zusammenfassung
BGer, Urteil vom 06.07.1998
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 48 (Abs. 1)
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 14 (Abs. 2)
SR 814.012, Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV)
(27.02.1991)
Art. 23 (Abs. 2)
SR 814.012, Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV)
(27.02.1991)
Art. 23 (Abs. 2)
Leitsätze
Reicht ein Kanton im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens des Bundes aufgrund seines Anhörungsrechts, aber ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, eine Stellungnahme ein, so stellt dies keine besondere Dienstleistung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 USG dar. Der Kanton kann deshalb hiefür bei der SBB bzw. bei der zuständigen Bundesbehörde auch keine Gebühr erheben. Dies auch dann nicht, wenn die Stellungnahme Umweltschutzthemen behandelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kanton verpflichtet ist, die betroffenen Gemeinden anzuhören und deren Stellungnahmen ans BAV weiterzuleiten (E. 2).
Zeitschrift URP
URP 1998 535
Publikationsart
Entscheid