Parteientschädigung für Rekursverfahren; Verhältnis zur Abklärungspflicht betreffend Deponiegut
Leitsätze
Sieht das Gesetz eine «angemessene» Parteientschädigung vor, so muss diese nicht sämtliche Parteikosten decken. Obwohl dies den Prozessgewinn der obsiegenden Partei schmälert, verstösst diese Rechtsauslegung nicht gegen das Rechtsverweigerungsverbot (E. 3d). Fallen im Rekursverfahren Kosten für Materialuntersuchungen und andere Abklärungen an, die die obsiegende Partei gemäss Art. 46 USG eigentlich schon im erstinstanzlichen Verfahren auf eigene Rechnung hätte durchführen müssen, so sind diese bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (E. 4d). Dass vorliegend der obsiegenden Partei bei Anwaltskosten von Fr. 37'000 bloss eine Parteientschädigung von Fr. 1'500 zugesprochen wurde, ist nicht willkürlich (E. 4e).
Zeitschrift URP
URP 1998 538
Publikationsart
Entscheid