Unterschutzstellung eines Weihers
Leitsätze
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bst. d RPG und Art. 18b Abs. 1 NHG gelten in erster Linie jene Arten, die gemäss den Anhängen 1–3 zur NHV als ökologische Kennarten oder geschützte Pflanzen- und Tierarten bezeichnet werden (vgl. Art. 14 Abs. 3 und Art. 20 NHV). Ein Weiher, in dem zahlreiche ökologische Kennarten, die bundesrechtlich geschützten Arten der Schwertlilie, des Wasserfrosches, des Grasfrosches und der Pechlibelle sowie die kantonalrechtlich geschützten Arten des breit- und des schmalblättrigen Rohrkolbens zu finden sind, gilt als schützenswertes Objekt. An der Schutzwürdigkeit des Weihers vermögen die Tatsachen nichts zu ändern, dass er nicht natürlichen Ursprungs ist, sondern ausgehoben wurde und dass die Pflanzen künstlich angelegt und kultiviert worden sind. Die Unterschutzstellung erweist sich auch als verhältnismässig, indem sie lediglich einen bestehenden Zustand weiterführt, ohne die rationelle Bewirtschaftung…
Zeitschrift URP
URP 1998 557
Publikationsart
Entscheid