Nachträgliche Bewilligung für Umbau einer Anlage; Lärmschutz
Leitsätze
Die vorliegend wegen ihrer Lärmemissionen umstrittene Anlage ist zwar schon seit 1954 in Betrieb. Da sie aber vor dem im Frühjahr 1991 bewilligten und im Herbst 1993 beendeten Umbau keinen störenden Lärm verursachte, ist sie lärmmässig als Neuanlage einzustufen. Ihre Lärmemissionen sind daher nach Art. 25 USG und nicht nach Art. 8 LSV zu beurteilen, d.h. es sind die Planungswerte einzuhalten. Die Tatsache, dass eine Anlage vor dem Inkrafttreten des USG erstellt wurde, stellt für sich allein kein überwiegendes öffentliches Interesse dar, wie es gemäss Art. 25 Abs. 2 USG Voraussetzung für die Gewährung von Erleichterungen wäre (E. 5d). Zu den notwendigen Abklärungen darüber, ob und allenfalls mit welchen Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden können, hat auch der Baugesuchsteller beizutragen, z.B. durch Vorlage eines Gutachtens eines qualifizierten Experten (E. 5e).
Zeitschrift URP
URP 1998 688
Publikationsart
Entscheid