Anschlussgebühren für Abwasserreinigungsanlage; Rechtsgleichheit
Leitsätze
Wenn bei einer Angelegenheit, welche – wie die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt von Abwasserreinigungsanlagen – nach kantonalem Recht den Gemeinden obliegt, in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Regelungen gelten, so verstösst dies nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Rechtsungleiche Behandlung liegt nur dann vor, wenn die gleiche Behörde oder das gleiche Organ gleichartige Fälle unterschiedlich behandelt (E. 2b). Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn bei der Berechnung der Anschlussgebühren für eine Abwasserreinigungsanlage bei Ferienwohnungen und gastgewerblichen Betrieben lediglich auf die Zahl der Betten bzw. auf die Zahl der Sitzplätze abgestellt wird, denn die Abwasserentsorgungsanlagen müssen im Hinblick auf eine mögliche Höchstbelastung konzipiert werden (E. 3c/aa). Hingegen verstösst es gegen die Rechtsgleichheit, wenn bei den von Einheimischen bewohnten Liegenschaften allein auf die Anzahl der am Stichtag im…
Zeitschrift URP
URP 1998 759
Publikationsart
Entscheid