Umfahrung Flims; Vorsorgeprinzip; Lärmschutz
Leitsätze
Mit der Einhaltung der in der LSV vorgesehenen Planungswerte ist dem Vorsorgeprinzip nicht automatisch Genüge getan. Unnötige Emissionen sind in jedem Fall zu vermeiden (E. 4b). Das Vorsorgeprinzip des Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV verlangt die Anordnung emissionsbegrenzender Massnahmen, soweit solche technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Bei öffentlichen Anlagen, die nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten. Sind die Planungswerte eingehalten, sind weitergehende Emissionsbeschränkungen meist nur dann «wirtschaftlich tragbar», wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (E. 5a). Nach Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.…
Zeitschrift URP
URP 1998 728
Publikationsart
Entscheid