Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Enteignung einer lärmbelasteten Liegenschaft
Auszug
VerwGer ZH, Urteil vom 23.06.1999
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 25 (Abs. 3)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 58
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 10 (Abs. 3 lit. c)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 10 (Abs. 3 lit. c)
Leitsätze
Werden bei einer Liegenschaft durch den Bau einer Strasse oder einer anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlage die Immissionsgrenzwerte für Lärm überschritten und können diese auch durch Massnahmen an der Quelle nicht eingehalten werden, so muss die betroffene Liegenschaft gemäss Art. 25 Abs. 3 USG auf Kosten des Eigentümers der Anlage durch Schallschutzfenster oder ähnliche Massnahmen geschützt werden. Das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung bieten keine Rechtsgrundlage dafür, die lärmbetroffene Liegenschaft stattdessen zu enteignen und umzunutzen (E. 5c).
Zeitschrift URP
URP 1999 638
Publikationsart
Entscheid