Annahme und Behandlung von Sonderabfällen in Zementöfen; Rechtsnatur von BUWAL-Richtlinien
Leitsätze
Gemäss Ziff. 111 Abs. 2 Anh. 2 LRV dürfen Abfälle in Zementöfen nur verwertet oder behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Art, Menge und Zusammensetzung dazu geeignet sind. Das Bundesamt erlässt Richtlinien dazu. Diese Bestimmung räumt den Behörden – hier also namentlich dem BUWAL – grosses Ermessen ein. Nach Auffassung der Mehrheit des Gerichtes verstösst dies aber nicht gegen das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit eines Rechtssatzes. Die gestützt darauf erlassene BUWAL-Richtlinie über die Entsorgung von Abfällen in Zementwerken aus dem Jahre 1998 beruht damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 5d). Eine Massnahme – vorliegend die in einer Bewilligung zur Herstellung von CSS (feste Ersatzbrennstoffe = Combustibles solides de substitution) enthaltenen Auflagen – kann auch verhältnismässig sein, wenn ihre Notwendigkeit gegenwärtig noch nicht mit Gewissheit bejaht werden kann (E. 6b). Der in der Handels- und…
Zeitschrift URP
URP 2000 149
Publikationsart
Entscheid