Schutz eines Trockenstandorts durch Zuweisung zu einer Naturschutzzone
Hinweis
VerwGer AG, Urteil vom 20.10.1997
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 18 ff.
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Als Trockenstandort gilt extensiv genutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund. Festlegung von Vegetationseinheiten anhand eines Kartierungsschlüssels und der kantonalen Artenliste. Bewertung von vier Grundstücken als Trockenstandort von kantonaler Bedeutung (E. 3). Angesichts des sehr hohen Schutzwürdigkeitsgrads des Trockenstandorts und dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Einweisung der fraglichen Grundstücke in das Baugebiet sind die betreffenden Parzellen der Naturschutzzone zuzuweisen, zumal sich auch eine beschränkte bauliche Nutzung mit dem Schutz des Biotops nicht vereinbaren lässt (E. 4).
Zeitschrift URP
URP 2000 171
Publikationsart
Entscheid